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Information Einbürgerungstest

Wer die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen möchte, muss den Einbürgerungstest ablegen. Dieser Test dient dem Nachweis von staatsbürgerlichen Kenntnissen.

Der Test besteht aus einem Fragebogen mit insgesamt 33 Fragen. Zu jeder Frage werden vier Antwortmöglichkeiten angeboten, von denen die richtige anzukreuzen ist. Für den Test stehen 60 Minuten zur Verfügung. Bei mindestens 17 richtigen Antworten ist der Einbürgerungstest bestanden. Der Test ist beliebig wiederholbar und kostet  25,00 €.

Wann kann man den Test machen?

Immer an einem Donnerstag, von 16.30 bis 18.00 Uhr

18.03.2010        Anmeldeschluss: 15.02.2010
22.04.2010        Anmeldeschluss: 19.03.2010
27.05.2010        Anmeldeschluss: 23.04.2010
24.06.2010        Anmeldeschluss: 21.05.2010


Wo kann man den Test machen?

Homberg, Kreisverwaltung, Parkstraße 6

Anmeldung und Information:  vhs Homberg, Tel. 0 56 81 / 775 - 407 oder 405


Information Elterngeld

Am 29.09.2006 wurde das neue Elterngeld im Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 03.11.2006 zugestimmt. Somit hat die neue Familienleistung "Elterngeld" alle parlamentarischen Hürden gemeistert und wird zu einer der tragenden Säulen der finanziellen Absicherung junger Familien werden.

Das neue Elterngeld bekommen alle Eltern, deren Kinder nach dem 01.01.2007 geboren werden. Für vor dem 01.01.2007 geborene Kinder gibt es weiterhin das Erziehungsgeld. Es ist also durchaus möglich, dass Familien mit mehreren Kindern für ein älteres Kind das alte Erziehungsgeld und gleichzeitig für ein jüngeres Kind das neue Elterngeld erhalten.

Anders als beim Erziehungsgeld gibt es beim Elterngeld keine Einkommensgrenzen. Somit kann jede Mutter und jeder Vater in den Genuss des Elterngeldes kommen. Grundsätzlich werden monatlich 67 % des Einkommens als Elterngeld gewährt. Antragsteller mit niedrigem Einkommen können von der Geringverdienerkomponente profitieren. Dadurch erhöht sich der Prozentsatz auf bis zu 100 % des Einkommens.

Um Eltern mit älteren Kindern nicht zu benachteiligen bekommen diese einen Geschwisterbonus in Höhe von 10 %. Somit beträgt der Prozentsatz bei Familien mit älteren Kindern nicht 67 sondern 73,7 %. Der Geschwisterbonus beträgt mindestens 75 Euro.

Alle Eltern bekommen mindestens 300 Euro Elterngeld. Diese 300 Euro werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Maximal werden 1.800 Euro Elterngeld gezahlt. Für Mehrlinge gibt es darüber hinaus 300 Euro je Mehrling Extra-Elterngeld. Eine Familie mit Zwillingen kann so maximal 2.100 Euro Elterngeld pro Monat bekommen.

Beide Elternteile haben zusammen Anspruch auf 12 Monatsbeträge Elterngeld. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monate, wenn sie für mindestens zwei Monate ihre Erwerbstätigkeit reduzieren. Auf Wunsch der Eltern können die monatlichen Elterngeld-Zahlungen halbiert und so die Auszahlungsmonate verdoppelt werden.

Das Elterngeld wird nicht versteuert, es wird steuer- und abgabenfrei gewährt. Allerdings wird das Elterngeld bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes als Einkommen berücksichtigt. Durch diese Maßnahme schöpft der Staat einen Teil des gezahlten Elterngeldes über die Steuererklärung wieder ab.

Insgesamt profitieren die Familien vom neuen Elterngeld. Es gibt aber auch Familien die im Vergleich zum Erziehungsgeld schlechter gestellt werden. Das Erziehungsgeld wurde wahlweise in 12 Monatsbeträgen à 450 Euro oder in 24 Monatsbeträgen à 300 Euro gewährt. Für Familien ohne ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bedeutet das Elterngeld somit im schlimmsten Fall eine Einbuße von 12 Monatsbeträgen à 300 Euro, also von 3.600 Euro.

Zuständige Antragsstelle:

Amt für Versorgung und Soziales
Frankfurter Straße 84 a
34121 Kassel
Tel.: (0561) 2099 - 0
Fax: (0561) 2099240
E-Mail: info@havs-kas.hessen.de  

Alle Informationen und Formulare erhalten Sie unter:
http://www.elterngeld.net/elterngeld.html

Die Antragsformulare können sie auch in der Gemeindeverwaltung bekommen


Information Pass und Ausweis

Bitte beachten Sie:

  • Es besteht eine gesetzliche Pflicht (§ 1 PAuswG, Abs. 1) für jeden deutschen Staatsangehörigen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr im Besitz eines gültigen Ausweises zu sein.
  • Sollte ein Ausweisdokument nicht rechtzeitig beantragt werden, so kann gem. § 5 PAuswG (Personalausweisgesetz) eine Geldbuße erhoben werden.!
  • Auch bei Namensänderungen (z.B. bei Eheschließung) müssen rechtzeitig neue Ausweisdokumente beantragt werden. Dies kann auch schon vor einer Eheschließung geschehen.

Gebühren für Personalausweis- und Passprodukte

Reisepass

Reisepass unter 26 Jahren   

  37,50 €

Reisepass über 26 Jahren   

   59,00 €

Reisepass mit 48 Seiten unter 26 Jahren   

   59,50 €

Reisepass mit 48 Seiten über 26 Jahren   

81,00 €

Expresspass unter 26 Jahren   

  69,50 €

Expresspass über 26 Jahren   

   91,00 €

Expresspass mit 48 Seiten unter 26 Jahren   

    91,50 €

Expresspass mit 48 Seiten über 26 Jahren   

  113,00 €

Gültigkeitsdauer  für die oben aufgeführten Passarten für Personen
Unter 26 Jahren : 5 Jahre
Über 26 Jahre    : 10 Jahre

Vorläufiger Reisepass
Gültigkeitsdauer: 1 Jahr
26,00 € 
Kinderreisepass
gültig bis zum 10. Lebensjahr,
dann Verlängerung bis zum 16. Lebensjahr
13,00 €
Verlängerungen 6,00 €

Bundespersonalausweis ( BPA )

Neuausstellung BPA 8,00 €
Neuausstellung aufgrund Eheschließung 11,00 €
Neuausstellung aufgrund Verlust oder Defekt 13,00 €

Gültigkeitsdauer für die oben aufgeführten Personalausweisarten für
Personen
Unter 26 Jahren:   5 Jahre
Über 26 Jahren :  10 Jahre

Vorläufiger BPA 

15,00 €

Vorläufiger  BPA auf Grund Eheschließung      
Gültigskeitsdauer : 3 Monate 

13,00 €

Visa Tipps für Pass und Ausweis

Pass und Ausweis

Frühling- Sommer-Herbst- Winter
Urlaubszeit -  Reisezeit – Die schönste Zeit des Jahres beginnt !
Haben Sie auch an alles gedacht ?

  • Ausweise geprüft ? 
  • Welche Ausweise werden benötigt ? ( RP, KRP, KA oder BPA )
  • Ausweise  noch gültig ?
  • Muss man sich überhaupt ausweisen können, obwohl es zur Einreise in
    verschiedenen Länder keine Grenzkontrollen gibt ? Die Antwort ist „ JA „ , denn es gibt Polizeikontrollen innerhalb der Länder.
  • Gibt es andere Einreisebestimmungen des Auslandes, wie z.B . Impfvorschriften, Nachweise  eines bestimmten Geldbetrages ?

Einführung neuer Reisepässe mit Fingerabdruck

Ab dem 01. November 2007 werden in Deutschland neue Reisepässe nur noch mit Fingerabdruck erstellt. Die Bearbeitungszeit wird ca. 4 Wochen betragen. Alle Bürgerinnen und Bürger, die noch einen Reisepass ohne Fingerabdruck beantragen möchten, können dies noch bis zum 31.10.2007 tun.

Bitte beachten Sie: Bisher beantragte Reisepässe behalten weiterhin ihre Gültigkeit!

Vor Antritt einer Reise sollten Sie klären, welche Gültigkeitsdauer für Ihr Reiseland erforderlich ist. Verbindliche Informationen hierzu erhalten Sie über die jeweilige Botschaft Ihres Reiselandes.

Nähere Informationen zur Einführung der neuen ePässe erhalten Sie im Passamt oder telefonisch unter 0 56 65-94 99-10.

 

Für Reisen nach Amerika gelten besondere Einreisebestimmungen.
Bitte beachten Sie folgende Websites.

www.auswaertiges-amt.de

Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige in die USA

Das Auswärtige Amt informiert :

Für die Einreise benötigt jeder deutsche Staatsangehörige einen Reispass, der mindestens  für die geplanten Aufenthaltes gültig sein muss.

Ab 1. Mai 2006 müssen deutsche Bürgerinnen und Bürger, die nur vorläufige ( grüne ) Reisepässe besitzen, bei der Einreise in die USA zusätzlich ein Visum vorlegen. Dies hat die US-Regierung jetzt der Bundesregierung mitgeteilt.

Wer ab Mai 2006 ohne Visum in die USA reisen möchte, sollte einen regulären ( roten ) Pass mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ( bzw.5 Jahren  bei unter 26-jährigen Personen) beantragen. Diese Reisepässe sind von der neuern Visumregelung der USA nicht betroffen. Sowohl die elektronischen Reisepässe mit digitalem Gesichtsbild als auch die regulären Pässe, die vor dem 01.11.2005 ausgestellt worden und noch keinen Chip enthalten, ermöglichen weiterhin die visumfreie Einreise in die USA.

Allerdings sind bestimmte Personengruppen nach wie vor gänzlich vom Visa-Waiver-Programm ausgenommen, beispielsweise Reisende, die länger als 90 Tage in den USA bleiben  möchten oder zu Arbeits- bzw. Studienzwecken das Land aufsuchen. Für Sie besteht grundsätzlich eine Visumpflicht. Nähere Informationen zu den Einreisebestimmungen bietet das Auswärtige Amt unter
http:// www.auswaertiges-amt.de/laenderinfos/sicherheitshinweise.html

Zum Visa-Waiver-Programm informiert die Amerikanische Botschaft unter http://www.us-botschaft.de/germany-ger/vorlaeufiger reisepass.html.

Nach derzeitigem Stand wird der deutsche Kinderpass ab dem 26. Oktober 2006 nicht mehr für die visumfreie Einreise in die USA anerkannt, sofern er nach dem 25. Oktober 2006 ausgestellt wurde. Vor dem 26. Oktober 2006 ausgestellte Kinderpässe berichtigen degegen nach wie vor zur visumfreien  Einreise.



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Information Führungszeugnis

Für die Beantragung eines Führungszeugnisses sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Bundespersonalausweis oder Pass
  • bei behördlichem Führungszeugnis die genaue Adresse der Behörde und die Angabe des Verwendungszwecks
  • die Gebühren je Führungszeugnis betragen 13,00 €

Bitte beachten Sie, dass für die Beantragung eines Führungszeugnisses die persönliche Vorsprache des Antragstellers unter Vorlage der Ausweisdokumentes erforderlich ist.

 


Information Führerschein

Als besonderer Service wird von vielen Einwohnern/ innen die Entgegennahme von Führerschein-anträgen angesehen. Gern leiten wir Ihre Führerscheinanträge an die zuständige Stelle beim Schwalm - Eder – Kreis weiter.

Für alle Anträge ist ein Bundespersonalausweis (BPA)/Pass mitzubringen.
Des Weiteren sind mitzubringen bei:

Änderung der Fahrerlaubnisverordnung !
Ab dem 29.10.2008 dürfen nur noch biometrische Lichtbilder für  alle Führerscheinanträge entgegengenommen  werden.

Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen A, A1, B, BE, M, L, T
  • Passbild
  • Sehtest
  • Erste-Hilfe-Bescheinigung bzw. Sofortmaßnahmen am Unfallort
Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen C, C1, CE, C1E
  • Passbild
  • Augenärztliche Untersuchung
  • Einfache verkehrsmedizinische Untersuchung
  • Erste-Hilfe-Bescheinigung
Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis für die Klassen D, D1, DE, D1E
  • Passbild
  • Augenärztliche Untersuchung
  • Erste-Hilfe-Bescheinigung
  • Führungszeugnis (wird ggf. vor Ort beantragt, Gebühr: 13,00 €)
  • Bei Erteilung und Verlängerung ab dem 50. Lebensjahr erweiterte verkehrsmedizinische Untersuchung
  • Bei Erteilung und Verlängerung bis zum 50. Lebensjahr einfache verkehrsmedizinische Untersuchung
Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klasse T
  • Passbild
  • Bescheinigung vom Ortslandwirt
  • Sehtest
  • Erste-Hilfe-Bescheinigung bzw. Sofortmaßnahmen am Unfallort
Umstellung auf den Kartenführerschein (EU-Führerschein)
  • Passbild
  • Alter Führerschein
Neuerteilung (Wiedererteilung) des Führerscheins
  • Passbild
  • Unterlagen nach dem Schreiben des Landkreises (Führerscheinstelle)
  • Führungszeugnis (wird vor Ort beantragt, Gebühr: 13,00 €)
Personenbeförderungsschein für Taxi, Miet-/Krankenkraftwagen:
  • Passbild
  • Augenärztliche Untersuchung
  • Erweiterte verkehrsmedizinische Untersuchung
    (auch bei Verlängerung bis zum 60. Lebensjahr)
  • Alter Führerschein
  • Führungszeugnis (wird vor Ort beantragt, Gebühr: 13,00 €)

Bei Erteilung des Personenbeförderungsscheins für Taxi ist eine Ortskenntnisprüfung notwendig.

Bei Klasse 2 und CE79 ab dem 50. Lebensjahr wird eine einfache verkehrsmedizinische Untersuchung nach Anlage 5 FeV und augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 FeV benötigt. Diese beiden Untersuchungen können beim Gesundheitsamt des Landkreises Homberg zusammen gegen eine Gebühr durchgeführt.

Umzug innerhalb des Schwalm Eder Kreises

Bei Umzügen innerhalb Guxhagen oder Zuzügen aus dem Schwalm Eder Kreis  müssen auch Fahrzeuge umgemeldet werden. Dies können Sie ebenfalls im Bürgerbüro erledigen. Mitzubringen sind:

  • Ausweisdokument
  • Fahrzeugschein
  • TÜV muss noch aktuell sein

Die Gebühr beträgt: 10,70 €

Kfz-Schein-Änderung bei Eheschließung / Namensänderung

Nach einer Namensänderung z.B. durch Eheschließung müssen Sie Ihren Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief ändern lassen. Dies können Sie ebenfalls im Bürgerbüro erledigen. Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

  • Ausweisdokument
  • Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein
  • Familienbuch, Heiratsurkunde oder Bescheinigung über die Namensänderung (bei ausländischen Urkunden im Original und Übersetzung)

Die Gebühr für die Änderung des Kfz-Scheins beträgt: 10,70 €.

 

Bei Eintragung einer Steuerbefreiung ist die Änderung nur bei der Zulassungsstelle möglich. Fahrzeuge, die auf ein Gewerbe zugelassen sind, dürfen im Bürgerbüro Guxhagen nicht geändert werden. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an die Zulassungsstelle Melsungen, Rotenburger Str. 14, 34212 Melsungen Tel. 0 56 61 / 73 99-25

 


Modellversuch " Begleitetes Fahren der Klassen B und BE ab 17

Nie wurde mobile Unabhängigkeit höher eingeschätzt als heute.

Deshalb können viele Jugendliche es nicht erwarten, endlich am Steuer zu sitzen dürfen.

Dennoch sollte man eines nicht übersehen: Fahranfänger haben ein überdurchschnittliches Unfallrisiko. Mangelnde Fahrpraxis ist zumeist die Ursache. Das eigene Können wird oftmals überschätzt: und kritische Situationen unterschätzt. Damit Sicherheit den jungen Fahranfängern zugute kommt, sollen sie sich mit der Einführung des Modellversuches „ Begleitetes Fahren an 17 „ Erfahrung verschaffen können.

Der Grundgedanke ist:                mehr Fahrpraxis - mehr Routine - mehr Erfahrung

Die Folge:                                   weniger Risiko - weniger Gefahr - weniger Unfälle

Wenn Jugendliche in Begleitung Auto fahren dürfen, ist es wichtig, klare Regeln zu haben.

Der Führerschein - Antrag wird im Bürgerbüro gestellt. Nähere Informationen zum „Begleiteten Fahren ab 17„ sowie zu den Voraussetzungen zur Teilnahme an diesem Modellversuch erhalten Sie ebenfalls im Bürgerbüro unter Tel 05665/ 949910.

Wichtiger Hinweis: 

Das österreichische Führerscheingesetz sieht gemäß den Bestimmungen über die Anforderungen an das Mindestalter (§ 6) und über ausländische Lenkberechtigung (§ 23) vor, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer ausländischen Lenkberechtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahres unzulässig ist. So ist beispielsweise in Österreich für den Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A (eingeschränkt auf die Vorstufe A), ein Mindestalter von 18 Jahren vorgeschrieben. Daher sind auch Besitzer einer deutschen Unterklasse A 1, die ab dem 16. Lebensjahr erteilt wird, vor dem 18. Lebensjahr in Österreich nicht zum Lenken von diesen Motorrädern berechtigt.



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Information Untersuchungsberechtigungsschein

Jugendliche unter 18 Jahren benötigen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz eine ärztliche Untersuchung. Man unterscheidet hier zwischen der Erstuntersuchung und der Nachuntersuchung.

Benötigte Unterlagen zur Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheines:

  • Ausweisdokument
  • Nachuntersuchung ( aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers über das Ausbildungsverhältnis)

Information Beglaubigung

Was darf beglaubigt werden?


Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat zu beglaubigen. Ebenfalls dürfen Abschriften beglaubigt werden, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt.
Dies sind z. B. Behörden, Notare, öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen.

  • Bei amtlichen Beglaubigungen von Fotokopien (vom Bürgerbüro erstellt), Zeugnissen etc. belaufen sich die Gebühren je Beglaubigung auf 3,00 €*, zusätzlich werden Kosten i. H. v. je 0,50 €* pro Kopie fällig.
    *Für Schüler, Studenten, Rentner, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind die Beglaubigungen Gebührenfrei.
  • Bei amtlichen Beglaubigungen von Fotokopien (selbst erstellt), Zeugnissen etc. belaufen sich die Gebühren auf 6,00 €.

Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften werden ebenfalls im Bürgerbüro angefertigt. Die Gebühr beträgt: 6,00 €

Wenn Sie Fragen haben, ob Ihre Dokumente im Bürgerbüro beglaubigt werden können und ein amtliche Beglaubigung für Ihren Verwendungszweck anerkannt wird, helfen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Bürgerbüros gern weiter.


Information Fischereischein

Möchte man den Fischfang ausüben, benötigt man einen Fischereischein (§25 HFischG). Generell wird zwischen dem "normalen" Fischereischein, dem Jugendfischereischein (§26 HFischG) und dem Sonderfischereischein (§28 HFischG) unterschieden.

Für den "normalen" Fischereischein ist die Ablegung der Sportfischerprüfung (§28 HFischG) erforderlich. Die aus ca. 60 Fragen bestehende Prüfung (60 aus 600) findet 2 mal im Jahr statt. Die hierfür erforderlichen theoretischen Schulungen erfolgen jeweils samstags und sonntags an 7 Wochenenden. Die Kosten belaufen sich auf ungefähr 130 Euro.
Nähere Auskünfte erhalten sie beim Schwalm - Eder - Kreis und der Jagd- und Fischereibehörde in Homberg. Nach bestandener Prüfung kann der Antragsteller den Fischereischein erstmals am seinem 14. Geburtstag ohne eine andere Aufsichtsperson nutzen. Es gibt die Möglichkeit Jahres- (12,50 Euro), Fünfjahres- (36,00 Euro) oder Zehnjahresfischereischeine (68,00 Euro) zu beantragen bzw. diese entsprechend verlängern zu lassen (§27 HFischG).

Ab dem 10. bis zum 16. Lebensjahr hat man die Möglichkeit ohne staatl. anerkannte Fischerprüfung einen Jugendfischereischein zu beantragen. Hierbei unterscheidet man zwischen dem Jahres (7,50 Euro) und Fünfjahresjugendfischereischein (23,00 Euro). Der Jahresjugendfischereischein kann bis zu 5 mal verlängert werden. Weil jedoch Fischereischeine immer bis zum Rest eines Kalenderjahres erteilt werden, muss der Jugendliche selbst darauf achten, dass er ab seinem 16. Geburtstag nicht mehr den Fischfang ausüben darf. Außerdem ist zu beachten, dass der Jugendliche lediglich in Begleitung einer zum Fischfang berechtigten Person die Erlaubnis hat, den Fischfang auszuüben.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen können, wird ab dem 16. Lebensjahr auf Antrag ein Sonderfischereischein erteilt.

Die o. g. Fischereischeine können Sie im Bürgerbüro unter Vorlage Ihres Personalausweises, eines aktuellen Lichtbildes und der Sportfischerprüfung bzw. Ihres bereits vorhandenen Fischereischeines beantragen.

Laut Mitteilung des Hess. Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz werden die Gebühren und Abgaben ab 01.07.2005 für die Erteilung von Fischereischeinen neu festgesetzt.

Auf einen Blick:

Jahresfischereischein    12,50 €

Sonderfischereischein   

    12,50 €

Fünfjahresfischereischein   

   36,00 €

Zehnjahresfischereischein   

  68,00 €

Jugendfischereischein für 1 Jahr   

   7,50 €

Fünfjahresjugendfischereischein   

 23,00 €



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Information Gewerbewesen

Grundsätzliches:

Ein Gewerbebetrieb ist immer bei der örtlich zuständigen Stadt/Gemeinde vom jeweiligen Gewerbetreibenden persönlich oder durch einen Vertreter mittels Vollmacht am Betriebssitz im Gewerberegister anzumelden. Für die Gründung einer Zweigniederlassung bzw. unselbständigen Zweigstelle gilt dies ebenso.

  • Bei der Gewerbeanmeldung ist das jeweils gültige Ausweisdokument (Bundespersonalausweis) seitens des Gewerbetreibenden vorzulegen.
  • Bei Anmeldung einer eingetragenen Gesellschaftsform wie z.B. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH & Co. KG…. sind jeweils die Registerauszüge des Amtsgerichts mit einzureichen.
  • Bei Anmeldung eines Handwerksbetriebes sind jeweils die Handwerkskarte oder sonstige Eintragungsdokumente vorzulegen.
  • Nähere Auskünfte über die Ausübung handwerklicher Tätigkeiten erteilt die Handwerkskammer Kassel, Scheidemannplatz 2, 34117 Kassel, Tel. 0561/7888-0.
Häufig gestellte Fragen:

Was kostet eine Gewerbeanmeldung?

Bei der Anmeldung eines Gewerbebetriebes im Gewerberegister wird nicht automatisch eine Verwaltungsgebühr fällig. Lediglich bei Ausstellung des so genannten „Gewerbescheines“ (Gewerbeanmeldung) bzw. Bescheinigungen über eine Gewerbeummeldung oder -abmeldung sind in unseren Diensträumen 22,-€ gegen Quittung zu entrichten.

Welche Behörden muss ich nach meiner Gewerbemeldung zusätzlich informieren?

Behörden wie Finanzamt, Steueramt, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufsgenossenschaft, Arbeitsamt, Statistisches Landesamt, Amt für Arbeitsschutz- und Sicherheitstechnik, Gewerbeprüfdienst und Eichamt werden behördlicherseits über die Gewerbemeldung in Kenntnis gesetzt.

Was ist, wenn ich meine gewerbliche Tätigkeit verändere oder umziehe?

Bei Hinzunahme weiterer gewerblicher Tätigkeiten oder Betriebssitzverlegung innerhalb einer Stadt/Gemeinde ist eine Gewerbeummeldung im Gewerberegister vorzunehmen.

Wird der Betriebssitz in eine andere Stadt/Gemeinde verlegt ist das Gewerbe bei der örtlich zuständigen Behörde für den bisherigen Betriebssitz ab- und am neuen Betriebssitz anzumelden


Auszug aus § 14 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999:

„…wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Das gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder der Betrieb aufgegeben wird…“

Formulare als pdf-Dokument
Antrag_auf_Gestattung_eines_voruebergehenden_Gaststaettenbetriebes_pdf
Gewerbe_Anmeldung_pdf
Gewerbe_Ummeldung_pdf
Gewerbe_Abmeldung_pdf


Information Lohnsteuerkarte

Änderung der Lohnsteuerklassen

Möchten Sie Ihre Lohnsteuerklassen ändern lassen?
Hierfür ist es notwendig, dass beide Ehegatten persönlich mit ihren Ausweisdokumenten, beiden Lohnsteuerkarten im Einwohnermeldeamt vorsprechen und eine Erklärung zum Lohnsteuerklassenwechsel abgeben.
Die Änderung erfolgt zum 1. des auf den Antrag folgenden Kalendermonat (ausgenommen bei Eheschließung, Geburt). Der Antrag kann nur einmal im Kalenderjahr gestellt werden. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn z.B. ein Ehegatte verstorben ist oder ein Ehegatte keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht bzw. ein Arbeitsverhältnis beginnt.

Anforderung einer Lohnsteuerkarte:
Mit diesem Formular können Sie eine Lohnsteuerkarte anfordern. Die Lohnsteuerkarte wird Ihnen auf dem Postweg zugestellt. Weitergehende Fragen können Sie selbstverständlich per E-Mail an uns richten oder uns telefonisch erreichen unter 05665/9499-11.
Bei persönlicher Vorsprache im Einwohnermeldeamt  bringen Sie bitte Ihren Bundespersonalausweis, Reisepass oder Nationalpass mit.

Dieses Angebot kann nur von Guxhagenern Bürgerinnen und Bürgern genutzt werden.
Antrag einer Lohnsteuerkarte.

Ersatzlohnsteuerkarte:
Ist Ihre Lohnsteuerkarte abhanden gekommen?
Für die Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte ist es notwendig, dass Sie persönlich mit Ihrem Ausweisdokument im Bürgerbüro vorsprechen und eine wahrheitsgemäße Erklärung über den Verlust der Lohnsteuerkarte abgeben. Die Gebühr für die Ersatzlohnsteuerkarte beträgt 5,00 €.


Anforderung_einer_Ersatzlohnsteuerkarte_pdf

Lohnsteuerklasse II

Mit dem am 09.07.2004 verabschiedeten "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" hat der Gesetzgeber Klarheit für den seit 1. Januar 2004 neu geregelten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und die Steuerklasse II geschaffen. Voraussetzung für die Gewährung der Steuerklasse II ist jetzt, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer allein erziehend ist und zu ihrem/seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie/er Kindergeld erhält. Arbeitnehmer/innen, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können die Steuerklasse II dagegen nicht erhalten.

Die Gemeinde darf dementsprechend allein erziehenden Arbeitnehmer/innen bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten nur dann die Steuerklasse II bescheinigen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages erfüllt sind. Die Gemeinde ist für die Eintragung der Steuerklasse II zuständig, wenn  die/der Alleinerziehende/r mindestens ein minderjähriges Kind hat. Bei Alleinerziehenden, deren Kinder zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird die Steuerklasse II hingegen auf Antrag vom Finanzamt eingetragen.

 

Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an das Einwohnermeldeamt.


Information Lohnsteuerklassenwahl ab 2010

Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2010

Merkblatt_Lohnsteuerklassenwahl_2010_pdf


Information Meldewesen

An- bzw. Abmeldung des Wohnsitzes in Guxhagen


Wenn Sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umziehen, müssen Sie sich seit dem 01.06.2004 bei Ihrer bisherigen Meldebehörde nicht mehr abmelden.

Die Anmeldung bei der neuen Meldebehörde muss jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Bezug der Wohnung vorgenommen werden. Die neue Meldebehörde veranlasst dann die Abmeldung Ihrer vorherigen Wohnung. Zur Anmeldung Ihrer neuen Wohnung ist eine Abmeldebestätigung des alten Wohnsitzes nicht mehr erforderlich.

Bitte beachten Sie: Die Abmeldepflicht besteht weiterhin
  • wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung in Deutschland beziehen
    (Wegzug ins Ausland).
  • wenn Sie eine von mehreren Wohnungen (z. B. Nebenwohnsitz) in Deutschland aufgeben.
Besonderheiten bei der Anmeldung:
  • Bei gemeinsamen Sorgerecht ist die Unterschrift des zweiten Sorgeberechtigten bei der Meldebehörde erforderlich.
  • Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgaben die Aufenthaltesbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.

Bei Umzügen innerhalb des Schwalm-Eder-Kreises muss bei Anmeldung auch der Kfz-Schein geändert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Fahrzeug noch TÜV hat und noch keine Adressänderung im Kfz-Schein vorgenommen wurde.

Benötigte Unterlagen sind:
  • Ausweisdokumente (Bundespersonalausweis, Reisepass etc.)
  • Kfz-Schein
Gebühr: 10,70 €

Information Übermittlungssperre

Folgende Übermittlungssperren können beantragt werden:
  • Gegenüber Religionsgesellschaften nach § 32 Abs.2 HMG
  • Gegenüber Adressbuchverlagen (z. B. bei Erstellung einer Adress-CD ROM) nach § 35 Abs.4-6 HMG
  • Sperre für Alters- und Ehejubiläen (Veröffentlichung ab dem 70. Lebensjahr in den Guxhagener Nachrichten und der HNA. siehe auch unten)nach § 35 Abs. 3-6 HMG
  • Gegenüber Parteien, Wählergruppen und Internetpräsentation nach § 35 Abs. 1,2 + 6 HMG
Bitte beachten Sie:
Die Beantragung der Übermittlungssperre für Alters- und Ehejubiläen im Melderegister kann auch schriftlich unter Vorlage eines Ausweisdokumentes im Einwohnermeldeamt des Rathauses erfolgen. Die Unterschrift des Antragstellers ist unbedingt erforderlich.

Zu beachten ist hierbei, dass diese Übermittlungssperre nicht nur die Veröffentlichung in den Guxhagener Nachrichten und in der HNA umfasst, sondern, dass nach der Datenübermittlungsverordnung z. B. auch das kirchliche Rentamt in Kassel und somit die zuständigen Kirchengemeinden keine Mitteilung über die Alters- und Ehejubiläen aller Personen erhalten, für die eine Übermittlungssperre eingerichtet wurde.

Bei persönlicher Vorsprache im Einwohnermeldeamt bringen Sie bitte Ihren    Bundespersonalausweis Reisepass oder Nationalpass mit.

Zur Vereinfachung können Sie sich den Vordruck als pdf-Dokument ausdrucken und ausgefüllt  bei Frau Kellerer, Tel. 0 56 65 / 94 99-11, Zi. 112, in der Gemeinde-  verwaltung abgeben.

Formular für Auskunftssperren_pdf  

 


Information für Behinderte

Seit November 2005 ist Karin Evers-Meyer Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://www.behindertenbeauftragter.de/

Gesetzlicher Auftrag
Politische und soziale Rahmenbedingungen für behinderte Menschen mitgestalten
Ansprechpartner/in sein
Informieren - Öffentlichkeitsarbeit leisten - Integrationsgedanken verbreiten
Informationen in Gebärdensprache
http://www.behindertenbeauftragte.de/index.php5?nid=228&Action=home

 

Im Juli 2006 wurden die Behindertenbeauftragten im Schwalm-Eder-Kreis berufen.

Die Behindertenbeauftragten werden nach der Richtlinie über die Einsetzung, Aufgaben und Ernennung von Behindertenbeauftragten für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages ernannt.
Ab Juli 2006 wurden folgenden vier Behindertenbeauftragten die Urkunde überreicht.

Altkreis Homberg                Marga Fischer aus Homberg
Altkreis Ziegenhain              Helmut Daub aus Schwalmstadt
Altkreis Melsungen              Gustav Walter aus Felsberg
Altkreis Fritzlar                    Walter Neumann aus Gudensberg


Diese Behindertenbeauftragten haben die Aufgabe für den Bereich ihres jeweiligen Altkreises die Interessen Behinderter gegenüber den Körperschaften und Institutionen des Schwalm-Eder-Kreises im sinne einer stärkeren Selbstbestimmung und Eigenständigkeit bei der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu vertreten.

 


Information Jagdkataster

Rahmenvereinbarungen Jagdkataster

Der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer in Hessen e.V. (VJEH) hat am 18. Mai 2004 mit dem Hessischen Landesvermessungsamt (HLVA) in Wiesbaden eine Rahmenvereinbarung für die Erstellung der Jagdkataster von gemeinschaftlichen Jagdbezirken und Eigenjagden geschlossen.

Die Vereinbarung ermöglicht es den Mitgliedern des VJEH sich bei den Katasterämtern vor Ort zu günstigen Konditionen ein Jagdkataster in unterschiedlicher Form aufstellen zu lassen.

Weitere Informationen (Anträge und Preise) erhalten Sie in der Geschäftsstelle des VJEH in Friedrichsdorf

Tel. 06 172 / 71 06 137


Info´s siehe auchim Web
http://www.agrinet.de/vjeh/


Information Landwirtschaftliche Sozialversicherung Hessen

Die Landwirtschaftliche Sozialversicherung Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland bestehend aus:
  
        Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
       
        Landwirtschaftlichen Alterskasse

        Landwirtschaftlichen Krankenkasse und

        Landwirtschaftlichen Pflegekasse

hat ihren Service für Internetanwender auf der Homepage www.hrs.lsv.de (Rubrik: Service; Link: Formulare/Vordrucke) erweitert.

Es besteht nun die Möglichkeit, häufig genutzte Vordrucke wie z.B. Leistungsanträge, Veränderungsmeldungen zur Berufsgenossenschaft usw. direkt am PC bequem online auszufüllen.

http://www.lsv.de/hrs/07Service/Formulare/index.html


Information zur Verhinderung des unbemerkten Ausspähens und des Missbrauchs von EC- und Kreditkarten

Bei Verlust oder Diebstahl der ec-Karte sollten Karteninhaber ihre Zahlungskarte nicht nur schnell, sondern auch vorschriftsmäßig sperren lassen.

kartensicherheit.de gibt Tipps, wie dies am besten gemacht wird

https://www.kartensicherheit.de/ww/de/pub/oeffentlich/kartensperrung/
karte_sperren aber_richtig.php

Ablauf einer Kartensperrung

https://www.kartensicherheit.de/ww/de/pub/oeffentlich/kartensperrung/
ablauf_einer_kartensperrung.php

Kartenmissbrauch- was ist zu tun?

https://www.kartensicherheit.de/ww/de/pub/oeffentlich/kartensperrung/
kartenmissbrauch_was_tun.php

Für alle Fälle gut gerüstet – mit dem SOS-Infopass

https://www.kartensicherheit.de/ww/de/pub/oeffentlich/kartensperrung/
sos_infopass.php

Haftung - wer kommt für den Schaden auf?

https://www.kartensicherheit.de/ww/de/pub/oeffentlich/kartensperrung/
haftung.php


Anträge die Sie in der Gemeindeverwaltung erhalten können

Folgende Anträge können Sie in der Gemeindeverwaltung erhalten:

  • Antrag auf Kindergeld
  • Antrag auf Elterngeld für das erste Lebensjahr
  • Antrag auf Elterngeld für das zweite Lebensjahr
  • Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheines
  • Antrag auf Wohngeld bzw. Lastenzuschuss (Wohngeldstelle)
  • Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (GEZ)


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Aktualisiert am 10.03.2010