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Information zu google street view
Was ist "Google Streetview"?
Google plant im Winter 2010 detaillierte Bilder von
Häusern und Straßenzügen mit Hilfe seines Programms „street view“ ins Netz zu
stellen. Dazu werden in weiten Teilen Deutschlands Straßenansichten für den
Internetdienst mit Kamerafahrzeugen aufgenommen.
NähereInformationen dazu finden Sie
unter folgendem Link: http://maps.google.de/intl/de/help/maps/streetview/index.html
Wer seine Privatsphäre schützen will und keine Bilder
seines Hauses oder Wohnung im Internet wünscht kann gegen die Veröffentlichung
von Bildern bei Google Streetview Widerspruch einlegen.
Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite
des Bundesverbraucherschutzministerium
Informationen und Hinweise zum Einlegen von
Widersprüchen
1.
Jede/r hat das Recht und die Möglichkeit, der Veröffentlichung von
Aufnahmen der eigenen Person, von eigenen Kraftfahrzeugen und insbesondere von
selbst bewohnten oder genutzten Gebäuden bzw. von Grundstückseigentum zu
widersprechen.
2.
In dem Widerspruch sollten
möglichst konkret die Gebäude bzw. Grundstücke mit Straße und Hausnummer, Ort
mit Postleitzahl, Gebäudefarbe und sonstige Identifizierungsmerkmale benannt
werden, die vom Widerspruch erfasst werden. Es können auch noch Angaben zu einem
KFZ oder zur eigenen Person gemacht werden, deren Bilder möglicherweise erfasst
worden sind oder erfasst werden könnten. Es ist dabei nicht nötig, den Grund für den
Widerspruch darzulegen. Zwar hat Google angekündigt, die Gesichter von Passanten
und Kfz-Kennzeichen fotografierter Autos auch ohne Aufforderung automatisch
unkenntlich zu machen. Es ist aber zusätzlich möglich, den Widerspruch auch für
Personen und Autos einzulegen, falls diese trotz der Unkenntlichmachung von
Gesichtern bzw. Nummernschildern anhand anderer Merkmale erkennbar sein sollten.
Diese Personen und Autos werden dann vollständig entfernt.
3.
Widersprüche gegen
Veröffentlichungen im WWW sind per E-Mail an streetview-deutschland@google zu
richten oder postalisch an „Google Germany GmbH, ABC-Straße 19,
20354“. Das Regierungspräsidium
Darmstadt empfiehlt, die Korrespondenz auszudrucken bzw. Kopien zu erstellen und
diese aufzubewahren.
4.
Die Wirksamkeit des Widerspruchs ist nicht von besonderen formellen oder
inhaltlichen Anforderungen abhängig. Google hat zugesagt, alle per E-Mail oder
Brief eingehenden Widersprüche unabhängig von ihrer Form (ausgenommen sind
mündliche Widersprüche) zu beachten und umzusetzen.
5.
Das Regierungspräsidium Darmstadt sowie die Städte und Gemeinden
nehmen keine Widersprüche für die Google Germany GmbH entgegen. Die direkte
Wahrnehmung des persönlichen Widerspruchs obliegt jedem/r Einzelnen selbst, da
es sich um höchstpersönliche Rechte jeder/s Einzelnen handelt.
Information Einbürgerungstest
Wer die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen möchte, muss den
Einbürgerungstest ablegen. Dieser Test dient dem Nachweis von staatsbürgerlichen
Kenntnissen.
Der Test besteht aus einem Fragebogen mit insgesamt 33 Fragen. Zu jeder Frage
werden vier Antwortmöglichkeiten angeboten, von denen die richtige anzukreuzen
ist. Für den Test stehen 60 Minuten zur Verfügung. Bei mindestens 17 richtigen
Antworten ist der Einbürgerungstest bestanden. Der Test ist beliebig
wiederholbar und kostet 25,00 €.
Wo kann man den Test machen?
Homberg,
Kreisverwaltung, Parkstraße 6
Anmeldung und Information: vhs Homberg, Tel. 0 56 81 / 775 - 407 oder
405
Information Elterngeld
Am 29.09.2006 wurde das neue Elterngeld im Bundestag
beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 03.11.2006 zugestimmt. Somit hat
die neue Familienleistung "Elterngeld" alle parlamentarischen Hürden gemeistert
und wird zu einer der tragenden Säulen der finanziellen Absicherung junger
Familien werden.
Das neue Elterngeld bekommen alle Eltern, deren Kinder
nach dem 01.01.2007 geboren werden. Für vor dem 01.01.2007 geborene Kinder gibt
es weiterhin das Erziehungsgeld. Es ist also durchaus möglich, dass Familien mit
mehreren Kindern für ein älteres Kind das alte Erziehungsgeld und gleichzeitig
für ein jüngeres Kind das neue Elterngeld erhalten.
Anders als beim Erziehungsgeld gibt es beim Elterngeld keine
Einkommensgrenzen. Somit kann jede Mutter und jeder Vater in den Genuss des
Elterngeldes kommen. Grundsätzlich werden monatlich 67 % des Einkommens als
Elterngeld gewährt. Antragsteller mit niedrigem Einkommen können von der
Geringverdienerkomponente profitieren. Dadurch erhöht sich der Prozentsatz auf
bis zu 100 % des Einkommens.
Um Eltern mit älteren Kindern nicht zu benachteiligen bekommen
diese einen Geschwisterbonus in Höhe von 10 %. Somit beträgt der Prozentsatz bei
Familien mit älteren Kindern nicht 67 sondern 73,7 %. Der Geschwisterbonus
beträgt mindestens 75 Euro.
Alle Eltern bekommen mindestens 300 Euro Elterngeld. Diese 300
Euro werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Maximal werden 1.800
Euro Elterngeld gezahlt. Für Mehrlinge gibt es darüber hinaus 300 Euro je
Mehrling Extra-Elterngeld. Eine Familie mit Zwillingen kann so maximal 2.100
Euro Elterngeld pro Monat bekommen.
Beide Elternteile haben zusammen Anspruch auf 12 Monatsbeträge
Elterngeld. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monate, wenn sie für mindestens
zwei Monate ihre Erwerbstätigkeit reduzieren. Auf Wunsch der Eltern können die
monatlichen Elterngeld-Zahlungen halbiert und so die Auszahlungsmonate
verdoppelt werden.
Das Elterngeld wird nicht versteuert, es wird steuer- und
abgabenfrei gewährt. Allerdings wird das Elterngeld bei der Ermittlung des
persönlichen Steuersatzes als Einkommen berücksichtigt. Durch diese Maßnahme
schöpft der Staat einen Teil des gezahlten Elterngeldes über die Steuererklärung
wieder ab.
Insgesamt profitieren die Familien vom neuen Elterngeld. Es
gibt aber auch Familien die im Vergleich zum Erziehungsgeld schlechter gestellt
werden. Das Erziehungsgeld wurde wahlweise in 12 Monatsbeträgen à 450 Euro oder
in 24 Monatsbeträgen à 300 Euro gewährt. Für Familien ohne ein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit bedeutet das Elterngeld somit im schlimmsten Fall eine Einbuße
von 12 Monatsbeträgen à 300 Euro, also von 3.600 Euro.
Zuständige Antragsstelle:
Amt
für Versorgung und Soziales Frankfurter Straße 84 a 34121 Kassel Tel.:
(0561) 2099 - 0 Fax: (0561) 2099240 E-Mail: info@havs-kas.hessen.de
Alle Informationen und Formulare erhalten Sie unter: http://www.elterngeld.net/elterngeld.html
Die Antragsformulare können sie auch in der Gemeindeverwaltung
bekommen
Information Pass und Ausweis
Bitte beachten Sie:
- Es besteht eine gesetzliche Pflicht (§ 1 PAuswG, Abs. 1) für jeden
deutschen Staatsangehörigen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr im Besitz eines
gültigen Ausweises zu sein.
- Sollte ein Ausweisdokument nicht rechtzeitig beantragt werden, so kann
gem. § 5 PAuswG (Personalausweisgesetz) eine Geldbuße erhoben werden.!
- Auch bei Namensänderungen (z.B. bei Eheschließung) müssen rechtzeitig neue
Ausweisdokumente beantragt werden. Dies kann auch schon vor einer
Eheschließung geschehen.
Für interessierten Bürgerinnen und Bürgern besteht die Möglichkeit sich
umfassend zu dem neuen Personalausweis zu informieren.
Auf dem Informations- und Serviceportal und dem Link http://www.personalausweisportal.de/ erhalten Sie alle
weiteren Informationen.
Gebühren für Personalausweis- und Passprodukte
Reisepass
|
Reisepass unter 26 Jahren |
37,50 € |
|
Reisepass über 26 Jahren |
59,00 € |
|
Reisepass mit 48 Seiten unter 26 Jahren |
59,50 € |
|
Reisepass mit 48 Seiten über 26 Jahren |
81,00 € |
|
Expresspass unter 26 Jahren |
69,50 € |
|
Expresspass über 26 Jahren |
91,00 € |
|
Expresspass mit 48 Seiten unter 26 Jahren |
91,50 € |
|
Expresspass mit 48 Seiten über 26 Jahren |
113,00 € |
Gültigkeitsdauer für die oben aufgeführten Passarten für
Personen Unter 26 Jahren : 5 Jahre Über 26 Jahre : 10
Jahre
Vorläufiger
Reisepass Gültigkeitsdauer: 1 Jahr |
26,00 € |
Kinderreisepass gültig bis zum
10. Lebensjahr, dann Verlängerung bis zum 16. Lebensjahr |
13,00 € |
| Verlängerungen |
6,00 € |
|
Bundespersonalausweis ( BPA ) |
| Neuausstellung BPA |
8,00 € |
| Neuausstellung aufgrund Eheschließung |
11,00 € |
| Neuausstellung aufgrund Verlust oder Defekt |
13,00 € |
Gültigkeitsdauer für die oben aufgeführten Personalausweisarten für
Personen Unter 26 Jahren: 5 Jahre Über 26 Jahren :
10 Jahre
|
Vorläufiger BPA |
15,00 € |
|
Vorläufiger BPA auf Grund Eheschließung
Gültigskeitsdauer : 3
Monate |
13,00 € |
Visa Tipps für Pass und Ausweis
Pass und Ausweis
Frühling- Sommer-Herbst- Winter Urlaubszeit - Reisezeit – Die
schönste Zeit des Jahres beginnt ! Haben Sie auch an alles gedacht ?
- Ausweise geprüft ?
- Welche Ausweise werden benötigt ? ( RP, KRP, KA oder BPA )
- Ausweise noch gültig ?
- Muss man sich überhaupt ausweisen können, obwohl es zur Einreise in
verschiedenen Länder keine Grenzkontrollen gibt ? Die Antwort ist „ JA „ ,
denn es gibt Polizeikontrollen innerhalb der Länder.
- Gibt es andere Einreisebestimmungen des Auslandes, wie z.B .
Impfvorschriften, Nachweise eines bestimmten Geldbetrages ?
Einführung neuer Reisepässe mit Fingerabdruck
Ab dem 01. November 2007 werden in Deutschland neue Reisepässe nur noch mit
Fingerabdruck erstellt. Die Bearbeitungszeit wird ca. 4 Wochen betragen. Alle
Bürgerinnen und Bürger, die noch einen Reisepass ohne Fingerabdruck beantragen
möchten, können dies noch bis zum 31.10.2007 tun.
Bitte beachten Sie: Bisher beantragte Reisepässe behalten weiterhin
ihre Gültigkeit!
Vor Antritt einer Reise sollten Sie klären, welche Gültigkeitsdauer für Ihr
Reiseland erforderlich ist. Verbindliche Informationen hierzu erhalten Sie über
die jeweilige Botschaft Ihres Reiselandes.
Nähere Informationen zur Einführung der neuen ePässe erhalten Sie im
Passamt oder telefonisch unter 0 56 65-94 99-10.
Für Reisen nach Amerika gelten besondere
Einreisebestimmungen. Bitte beachten Sie folgende Websites.
www.auswaertiges-amt.de
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige in die USA
Das Auswärtige Amt informiert :
Für die Einreise benötigt jeder deutsche Staatsangehörige einen Reispass, der
mindestens für die geplanten Aufenthaltes gültig sein muss.
Ab 1. Mai 2006 müssen deutsche Bürgerinnen und Bürger, die nur vorläufige (
grüne ) Reisepässe besitzen, bei der Einreise in die USA zusätzlich ein Visum
vorlegen. Dies hat die US-Regierung jetzt der Bundesregierung mitgeteilt.
Wer ab Mai 2006 ohne Visum in die USA reisen möchte, sollte einen regulären (
roten ) Pass mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ( bzw.5 Jahren bei
unter 26-jährigen Personen) beantragen. Diese Reisepässe sind von der neuern
Visumregelung der USA nicht betroffen. Sowohl die elektronischen Reisepässe mit
digitalem Gesichtsbild als auch die regulären Pässe, die vor dem 01.11.2005
ausgestellt worden und noch keinen Chip enthalten, ermöglichen weiterhin die
visumfreie Einreise in die USA.
Allerdings sind bestimmte Personengruppen nach wie vor gänzlich vom
Visa-Waiver-Programm ausgenommen, beispielsweise Reisende, die länger als 90
Tage in den USA bleiben möchten oder zu Arbeits- bzw. Studienzwecken das
Land aufsuchen. Für Sie besteht grundsätzlich eine Visumpflicht. Nähere
Informationen zu den Einreisebestimmungen bietet das Auswärtige Amt unter
http:// www.auswaertiges-amt.de/laenderinfos/sicherheitshinweise.html
Zum Visa-Waiver-Programm informiert die Amerikanische Botschaft unter http://www.us-botschaft.de/germany-ger/vorlaeufiger
reisepass.html.
Nach derzeitigem Stand wird der deutsche Kinderpass ab dem 26. Oktober 2006
nicht mehr für die visumfreie Einreise in die USA anerkannt, sofern er nach dem
25. Oktober 2006 ausgestellt wurde. Vor dem 26. Oktober 2006 ausgestellte
Kinderpässe berichtigen degegen nach wie vor zur visumfreien
Einreise.
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Information Führungszeugnis
Für die Beantragung eines Führungszeugnisses sind folgende
Unterlagen erforderlich:
- Bundespersonalausweis oder Pass
- bei behördlichem Führungszeugnis die genaue Adresse der Behörde und die
Angabe des Verwendungszwecks
- die Gebühren je Führungszeugnis betragen 13,00 €
Bitte beachten Sie, dass für die Beantragung eines Führungszeugnisses die
persönliche Vorsprache des Antragstellers unter Vorlage der
Ausweisdokumentes erforderlich ist.
Information Führerschein
Als besonderer Service wird von
vielen Einwohnern/ innen die Entgegennahme von Führerschein-anträgen angesehen.
Gern leiten wir Ihre Führerscheinanträge an die zuständige Stelle beim Schwalm -
Eder – Kreis weiter.
Für alle Anträge ist ein
Bundespersonalausweis (BPA)/Pass mitzubringen. Des Weiteren sind mitzubringen
bei:
Änderung der Fahrerlaubnisverordnung ! Ab dem
29.10.2008 dürfen nur noch biometrische Lichtbilder für alle
Führerscheinanträge entgegengenommen werden.
Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen
A, A1, B, BE, M, L, T
- Passbild
- Sehtest
- Erste-Hilfe-Bescheinigung bzw.
Sofortmaßnahmen am Unfallort
Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen
C, C1, CE, C1E
- Passbild
- Augenärztliche Untersuchung
- Einfache verkehrsmedizinische Untersuchung
- Erste-Hilfe-Bescheinigung
Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis
für die Klassen D, D1, DE, D1E
- Passbild
- Augenärztliche Untersuchung
- Erste-Hilfe-Bescheinigung
- Führungszeugnis (wird ggf. vor Ort beantragt,
Gebühr: 13,00 €)
- Bei Erteilung und Verlängerung ab dem 50.
Lebensjahr erweiterte verkehrsmedizinische Untersuchung
- Bei Erteilung und Verlängerung bis zum 50.
Lebensjahr einfache verkehrsmedizinische Untersuchung
Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klasse
T
- Passbild
- Bescheinigung vom Ortslandwirt
- Sehtest
- Erste-Hilfe-Bescheinigung bzw. Sofortmaßnahmen am
Unfallort
Umstellung auf den Kartenführerschein
(EU-Führerschein)
- Passbild
- Alter Führerschein
Neuerteilung (Wiedererteilung) des
Führerscheins
- Passbild
- Unterlagen nach dem Schreiben des Landkreises
(Führerscheinstelle)
- Führungszeugnis (wird vor Ort beantragt, Gebühr:
13,00 €)
Personenbeförderungsschein für Taxi,
Miet-/Krankenkraftwagen:
- Passbild
- Augenärztliche Untersuchung
- Erweiterte verkehrsmedizinische
Untersuchung
(auch bei Verlängerung bis zum 60. Lebensjahr)
- Alter Führerschein
- Führungszeugnis (wird vor Ort beantragt, Gebühr:
13,00 €)
Bei Erteilung des
Personenbeförderungsscheins für Taxi ist eine Ortskenntnisprüfung
notwendig.
Bei Klasse 2 und CE79 ab dem 50.
Lebensjahr wird eine einfache verkehrsmedizinische Untersuchung nach Anlage 5
FeV und augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 FeV benötigt. Diese beiden
Untersuchungen können beim Gesundheitsamt des Landkreises Homberg zusammen
gegen eine Gebühr durchgeführt.
Umzug innerhalb des Schwalm Eder
Kreises
Bei Umzügen innerhalb Guxhagen oder Zuzügen aus
dem Schwalm Eder Kreis müssen auch Fahrzeuge umgemeldet werden. Dies
können Sie ebenfalls im Bürgerbüro erledigen. Mitzubringen sind:
- Ausweisdokument
- Fahrzeugschein
- TÜV muss noch aktuell sein
Die Gebühr beträgt: 10,70 €
Kfz-Schein-Änderung bei Eheschließung /
Namensänderung
Nach einer Namensänderung z.B. durch Eheschließung
müssen Sie Ihren Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief ändern lassen. Dies können Sie
ebenfalls im Bürgerbüro erledigen. Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- Ausweisdokument
- Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein
- Familienbuch, Heiratsurkunde oder Bescheinigung
über die Namensänderung (bei ausländischen Urkunden im Original und
Übersetzung)
Die Gebühr für die Änderung des Kfz-Scheins beträgt:
10,70 €.
Bei Eintragung einer
Steuerbefreiung ist die Änderung nur bei der Zulassungsstelle möglich.
Fahrzeuge, die auf ein Gewerbe zugelassen sind, dürfen im Bürgerbüro Guxhagen
nicht geändert werden. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an die
Zulassungsstelle Melsungen, Rotenburger Str. 14, 34212 Melsungen Tel. 0 56 61 /
73 99-25
Modellversuch " Begleitetes Fahren der Klassen B und BE ab 17
Nie wurde mobile Unabhängigkeit höher eingeschätzt als heute.
Deshalb können viele Jugendliche es nicht erwarten, endlich am Steuer zu
sitzen dürfen.
Dennoch sollte man eines nicht übersehen: Fahranfänger haben ein
überdurchschnittliches Unfallrisiko. Mangelnde Fahrpraxis ist zumeist die
Ursache. Das eigene Können wird oftmals überschätzt: und kritische Situationen
unterschätzt. Damit Sicherheit den jungen Fahranfängern zugute kommt, sollen sie
sich mit der Einführung des Modellversuches „ Begleitetes Fahren an 17 „
Erfahrung verschaffen können.
Der Grundgedanke ist:
mehr
Fahrpraxis - mehr Routine - mehr Erfahrung
Die Folge:
weniger
Risiko - weniger Gefahr - weniger Unfälle
Wenn Jugendliche in Begleitung Auto fahren dürfen, ist es wichtig, klare
Regeln zu haben.
Der Führerschein - Antrag wird im Bürgerbüro gestellt. Nähere Informationen
zum „Begleiteten Fahren ab 17„ sowie zu den Voraussetzungen zur Teilnahme an
diesem Modellversuch erhalten Sie ebenfalls im Bürgerbüro unter Tel 05665/
949910.
Wichtiger Hinweis:
Das österreichische Führerscheingesetz sieht gemäß den Bestimmungen über die
Anforderungen an das Mindestalter (§ 6) und über ausländische Lenkberechtigung
(§ 23) vor, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer ausländischen
Lenkberechtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahres unzulässig ist. So ist
beispielsweise in Österreich für den Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse
A (eingeschränkt auf die Vorstufe A), ein Mindestalter von 18 Jahren
vorgeschrieben. Daher sind auch Besitzer einer deutschen Unterklasse A 1, die ab
dem 16. Lebensjahr erteilt wird, vor dem 18. Lebensjahr in Österreich nicht zum
Lenken von diesen Motorrädern berechtigt.
Nach Rücksprache mit dem Kraftfahrtbundesamt betrifft dies auch andere
Europäische Staaten.
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Information Untersuchungsberechtigungsschein
Jugendliche unter 18 Jahren benötigen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz eine
ärztliche Untersuchung. Man unterscheidet hier zwischen der Erstuntersuchung und
der Nachuntersuchung.
Benötigte Unterlagen zur Beantragung eines
Untersuchungsberechtigungsscheines:
- Ausweisdokument
- Nachuntersuchung ( aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers über das
Ausbildungsverhältnis)
Information Beglaubigung
Was darf beglaubigt werden?
Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst
ausgestellt hat zu beglaubigen. Ebenfalls dürfen Abschriften beglaubigt werden,
wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur
Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Stelle, die ein
Dienstsiegel führt. Dies sind z. B. Behörden, Notare, öffentlich-rechtlich
organisierte Kirchen.
- Bei amtlichen Beglaubigungen von Fotokopien (vom Bürgerbüro erstellt),
Zeugnissen etc. belaufen sich die Gebühren je Beglaubigung auf 3,00 €*,
zusätzlich werden Kosten i. H. v. je 0,50 €* pro Kopie fällig.
*Für
Schüler, Studenten, Rentner, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind
die Beglaubigungen Gebührenfrei.
- Bei amtlichen Beglaubigungen von Fotokopien (selbst erstellt), Zeugnissen
etc. belaufen sich die Gebühren auf 6,00 €.
Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften werden ebenfalls im
Bürgerbüro angefertigt. Die Gebühr beträgt: 6,00 €
Wenn Sie Fragen haben, ob Ihre Dokumente im Bürgerbüro beglaubigt
werden können und ein amtliche Beglaubigung für Ihren Verwendungszweck anerkannt
wird, helfen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Bürgerbüros gern
weiter.
Information Fischereischein
Möchte man den Fischfang ausüben, benötigt man einen
Fischereischein (§25 HFischG). Generell wird zwischen dem "normalen"
Fischereischein, dem Jugendfischereischein (§26 HFischG) und dem
Sonderfischereischein (§28 HFischG) unterschieden.
Für den "normalen" Fischereischein ist die Ablegung der
Sportfischerprüfung (§28 HFischG) erforderlich. Die aus ca. 60 Fragen bestehende
Prüfung (60 aus 600) findet 2 mal im Jahr statt. Die hierfür erforderlichen
theoretischen Schulungen erfolgen jeweils samstags und sonntags an 7
Wochenenden. Die Kosten belaufen sich auf ungefähr 130 Euro. Nähere Auskünfte
erhalten sie beim Schwalm - Eder - Kreis und der Jagd- und
Fischereibehörde in Homberg. Nach bestandener Prüfung kann der
Antragsteller den Fischereischein erstmals am seinem 14. Geburtstag ohne eine
andere Aufsichtsperson nutzen. Es gibt die Möglichkeit Jahres- (12,50 Euro),
Fünfjahres- (36,00 Euro) oder Zehnjahresfischereischeine (68,00 Euro) zu
beantragen bzw. diese entsprechend verlängern zu lassen (§27 HFischG).
Ab dem 10. bis zum 16. Lebensjahr hat man die Möglichkeit ohne
staatl. anerkannte Fischerprüfung einen Jugendfischereischein zu beantragen.
Hierbei unterscheidet man zwischen dem Jahres (7,50 Euro) und
Fünfjahresjugendfischereischein (23,00 Euro). Der Jahresjugendfischereischein
kann bis zu 5 mal verlängert werden. Weil jedoch Fischereischeine immer bis zum
Rest eines Kalenderjahres erteilt werden, muss der Jugendliche selbst darauf
achten, dass er ab seinem 16. Geburtstag nicht mehr den Fischfang ausüben darf.
Außerdem ist zu beachten, dass der Jugendliche lediglich in Begleitung einer zum
Fischfang berechtigten Person die Erlaubnis hat, den Fischfang auszuüben.
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen können, wird ab dem 16. Lebensjahr
auf Antrag ein Sonderfischereischein erteilt.
Die o. g. Fischereischeine können Sie im Bürgerbüro unter Vorlage
Ihres Personalausweises, eines aktuellen Lichtbildes und der Sportfischerprüfung
bzw. Ihres bereits vorhandenen Fischereischeines beantragen.
Laut Mitteilung des Hess. Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und
Verbraucherschutz werden die Gebühren und Abgaben ab 01.07.2005
für die Erteilung von Fischereischeinen neu festgesetzt.
Auf einen
Blick:
| Jahresfischereischein |
12,50 € |
|
Sonderfischereischein |
12,50 € |
|
Fünfjahresfischereischein |
36,00 € |
|
Zehnjahresfischereischein |
68,00 € |
|
Jugendfischereischein für 1 Jahr |
7,50 € |
|
Fünfjahresjugendfischereischein |
23,00 € |
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Information Gewerbewesen
Grundsätzliches:
Ein Gewerbebetrieb ist immer bei der örtlich zuständigen
Stadt/Gemeinde vom jeweiligen Gewerbetreibenden persönlich oder durch einen
Vertreter mittels Vollmacht am Betriebssitz im Gewerberegister anzumelden. Für
die Gründung einer Zweigniederlassung bzw. unselbständigen Zweigstelle gilt dies
ebenso.
- Bei der Gewerbeanmeldung ist das jeweils gültige Ausweisdokument
(Bundespersonalausweis) seitens des Gewerbetreibenden vorzulegen.
- Bei Anmeldung einer eingetragenen Gesellschaftsform wie z.B. einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH & Co. KG…. sind jeweils die
Registerauszüge des Amtsgerichts mit einzureichen.
- Bei Anmeldung eines Handwerksbetriebes sind jeweils die Handwerkskarte
oder sonstige Eintragungsdokumente vorzulegen.
- Nähere Auskünfte über die Ausübung handwerklicher Tätigkeiten erteilt die
Handwerkskammer Kassel, Scheidemannplatz 2, 34117 Kassel, Tel. 0561/7888-0.
Häufig gestellte Fragen:
Was kostet eine Gewerbeanmeldung?
Bei
der Anmeldung eines Gewerbebetriebes im Gewerberegister wird nicht automatisch
eine Verwaltungsgebühr fällig. Lediglich bei Ausstellung des so genannten
„Gewerbescheines“ (Gewerbeanmeldung) bzw. Bescheinigungen über eine Gewerbeummeldung oder
-abmeldung sind in unseren Diensträumen 22,-€ gegen Quittung zu
entrichten.
Welche Behörden muss ich nach meiner Gewerbemeldung zusätzlich
informieren?
Behörden wie Finanzamt, Steueramt, Industrie- und
Handelskammer, Handwerkskammer, Berufsgenossenschaft, Arbeitsamt, Statistisches
Landesamt, Amt für Arbeitsschutz- und Sicherheitstechnik, Gewerbeprüfdienst und
Eichamt werden behördlicherseits über die Gewerbemeldung in Kenntnis
gesetzt.
Was ist, wenn ich meine gewerbliche Tätigkeit verändere oder
umziehe?
Bei Hinzunahme weiterer gewerblicher Tätigkeiten oder
Betriebssitzverlegung innerhalb einer Stadt/Gemeinde ist eine Gewerbeummeldung
im Gewerberegister vorzunehmen.
Wird der Betriebssitz in eine andere Stadt/Gemeinde verlegt
ist das Gewerbe bei der örtlich zuständigen Behörde für den bisherigen
Betriebssitz ab- und am neuen Betriebssitz anzumelden
|
Auszug aus § 14 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999:
„…wer den selbständigen Betrieb eines stehenden
Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer
unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden
Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Das gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt wird, der
Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen
ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht
geschäftsüblich sind, oder der Betrieb aufgegeben
wird…“
|
Formulare als pdf-Dokument Antrag_auf_Gestattung_eines_voruebergehenden_Gaststaettenbetriebes_pdf Gewerbe_Anmeldung_pdf Gewerbe_Ummeldung_pdf Gewerbe_Abmeldung_pdf
Information Lohnsteuerkarte
Änderung der Lohnsteuerklassen
Möchten Sie Ihre Lohnsteuerklassen ändern lassen? Hierfür
ist es notwendig, dass beide Ehegatten persönlich mit ihren Ausweisdokumenten,
beiden Lohnsteuerkarten im Einwohnermeldeamt vorsprechen und eine Erklärung
zum Lohnsteuerklassenwechsel abgeben. Die Änderung erfolgt zum 1. des auf
den Antrag folgenden Kalendermonat (ausgenommen bei Eheschließung, Geburt). Der
Antrag kann nur einmal im Kalenderjahr gestellt werden. Ausnahmen hiervon sind
zulässig, wenn z.B. ein Ehegatte verstorben ist oder ein Ehegatte keinen
steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht bzw. ein Arbeitsverhältnis
beginnt.
Anforderung einer Lohnsteuerkarte: Mit diesem
Formular können Sie eine Lohnsteuerkarte anfordern. Die Lohnsteuerkarte wird
Ihnen auf dem Postweg zugestellt. Weitergehende Fragen können Sie
selbstverständlich per E-Mail an uns richten oder uns telefonisch erreichen
unter 05665/9499-11. Bei persönlicher Vorsprache im Einwohnermeldeamt
bringen Sie bitte Ihren Bundespersonalausweis, Reisepass oder Nationalpass
mit.
Dieses Angebot kann nur von Guxhagenern Bürgerinnen und Bürgern
genutzt werden. Antrag einer
Lohnsteuerkarte.
Ersatzlohnsteuerkarte: Ist Ihre
Lohnsteuerkarte abhanden gekommen? Für die Ausstellung einer
Ersatzlohnsteuerkarte ist es notwendig, dass Sie persönlich mit Ihrem
Ausweisdokument im Bürgerbüro vorsprechen und eine wahrheitsgemäße Erklärung
über den Verlust der Lohnsteuerkarte abgeben. Die Gebühr für die
Ersatzlohnsteuerkarte beträgt 5,00 €.
Anforderung_einer_Ersatzlohnsteuerkarte_pdf Lohnsteuerklasse
II
Mit dem am 09.07.2004 verabschiedeten "Gesetz zur Änderung der
Abgabenordnung und weiterer Gesetze" hat der Gesetzgeber Klarheit für den seit
1. Januar 2004 neu geregelten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und die
Steuerklasse II geschaffen. Voraussetzung für die Gewährung der Steuerklasse II
ist jetzt, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer allein erziehend ist und zu
ihrem/seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie/er Kindergeld
erhält. Arbeitnehmer/innen, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können die Steuerklasse II
dagegen nicht erhalten.
Die Gemeinde darf dementsprechend allein erziehenden
Arbeitnehmer/innen bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten nur
dann die Steuerklasse II bescheinigen, wenn die Voraussetzungen für die
Gewährung des Entlastungsbetrages erfüllt sind. Die Gemeinde ist für die
Eintragung der Steuerklasse II zuständig, wenn die/der Alleinerziehende/r
mindestens ein minderjähriges Kind hat. Bei Alleinerziehenden, deren Kinder zu
Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird die
Steuerklasse II hingegen auf Antrag vom Finanzamt eingetragen.
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an das
Einwohnermeldeamt.
Information Lohnsteuerklassenwahl ab 2010
Information Meldewesen
An- bzw. Abmeldung des Wohnsitzes in Guxhagen
Wenn Sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umziehen, müssen
Sie sich seit dem 01.06.2004 bei Ihrer bisherigen Meldebehörde nicht mehr
abmelden.
Die Anmeldung bei der neuen Meldebehörde muss jedoch innerhalb
von 7 Tagen nach Bezug der Wohnung vorgenommen werden. Die neue
Meldebehörde veranlasst dann die Abmeldung Ihrer vorherigen Wohnung. Zur
Anmeldung Ihrer neuen Wohnung ist eine Abmeldebestätigung des alten Wohnsitzes
nicht mehr erforderlich. Bitte beachten Sie: Die Abmeldepflicht besteht
weiterhin
- wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung in Deutschland
beziehen
(Wegzug ins Ausland).
- wenn Sie eine von mehreren Wohnungen (z. B. Nebenwohnsitz) in Deutschland
aufgeben.
Besonderheiten bei der Anmeldung:
- Bei gemeinsamen Sorgerecht ist die Unterschrift des zweiten
Sorgeberechtigten bei der Meldebehörde erforderlich.
- Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen
Aufgaben die Aufenthaltesbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem
Pfleger oder Betreuer.
Bei Umzügen innerhalb des Schwalm-Eder-Kreises muss bei Anmeldung auch
der Kfz-Schein geändert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Fahrzeug
noch TÜV hat und noch keine Adressänderung im Kfz-Schein vorgenommen
wurde. Benötigte Unterlagen sind:
- Ausweisdokumente (Bundespersonalausweis, Reisepass etc.)
- Kfz-Schein
Gebühr: 10,70 €
Information Übermittlungssperre
Folgende Übermittlungssperren können beantragt werden:
- Gegenüber Religionsgesellschaften nach § 32 Abs.2 HMG
- Gegenüber Adressbuchverlagen (z. B. bei Erstellung einer Adress-CD ROM)
nach § 35 Abs.4-6 HMG
- Sperre für Alters- und Ehejubiläen (Veröffentlichung ab dem 70. Lebensjahr
in den Guxhagener Nachrichten und der HNA. siehe auch unten)nach § 35 Abs. 3-6
HMG
- Gegenüber Parteien, Wählergruppen und Internetpräsentation nach
§ 35 Abs. 1,2 + 6 HMG
Bitte beachten Sie: Die
Beantragung der Übermittlungssperre für Alters- und Ehejubiläen im Melderegister
kann auch schriftlich unter Vorlage eines Ausweisdokumentes
im Einwohnermeldeamt des Rathauses erfolgen. Die Unterschrift des
Antragstellers ist unbedingt erforderlich.
Zu beachten ist hierbei, dass diese Übermittlungssperre nicht nur
die Veröffentlichung in den Guxhagener Nachrichten und in der HNA umfasst,
sondern, dass nach der Datenübermittlungsverordnung z. B. auch das kirchliche
Rentamt in Kassel und somit die zuständigen Kirchengemeinden keine Mitteilung
über die Alters- und Ehejubiläen aller Personen erhalten, für die eine
Übermittlungssperre eingerichtet wurde.
Bei persönlicher Vorsprache im Einwohnermeldeamt bringen Sie
bitte Ihren Bundespersonalausweis Reisepass oder
Nationalpass mit.
Zur Vereinfachung können Sie sich den Vordruck als
pdf-Dokument ausdrucken und ausgefüllt bei Frau Kellerer, Tel. 0 56 65 /
94 99-11, Zi. 112, in der Gemeinde- verwaltung abgeben.
Formular für Auskunftssperren_pdf
Information für Behinderte
Seit November 2005 ist Karin Evers-Meyer
Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://www.behindertenbeauftragter.de/
Gesetzlicher Auftrag Politische und soziale
Rahmenbedingungen für behinderte Menschen mitgestalten Ansprechpartner/in
sein Informieren - Öffentlichkeitsarbeit leisten - Integrationsgedanken
verbreiten Informationen in Gebärdensprache http://www.behindertenbeauftragte.de/index.php5?nid=228&Action=home
Im Juli 2006 wurden die Behindertenbeauftragten im
Schwalm-Eder-Kreis berufen.
Die Behindertenbeauftragten werden nach der
Richtlinie über die Einsetzung, Aufgaben und Ernennung von
Behindertenbeauftragten für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages ernannt. Ab
Juli 2006 wurden folgenden vier Behindertenbeauftragten die Urkunde
überreicht.
Altkreis
Homberg
Marga Fischer aus Homberg Altkreis
Ziegenhain
Helmut Daub aus Schwalmstadt Altkreis
Melsungen
Gustav Walter aus Felsberg Altkreis
Fritzlar
Walter Neumann aus Gudensberg
Diese
Behindertenbeauftragten haben die Aufgabe für den Bereich ihres jeweiligen
Altkreises die Interessen Behinderter gegenüber den Körperschaften und
Institutionen des Schwalm-Eder-Kreises im sinne einer stärkeren Selbstbestimmung
und Eigenständigkeit bei der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu
vertreten.
Information Jagdkataster
Rahmenvereinbarungen Jagdkataster
Der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer in Hessen e.V.
(VJEH) hat am 18. Mai 2004 mit dem Hessischen Landesvermessungsamt (HLVA) in
Wiesbaden eine Rahmenvereinbarung für die Erstellung der Jagdkataster von
gemeinschaftlichen Jagdbezirken und Eigenjagden geschlossen.
Die Vereinbarung ermöglicht es den Mitgliedern des VJEH sich bei den
Katasterämtern vor Ort zu günstigen Konditionen ein Jagdkataster in
unterschiedlicher Form aufstellen zu lassen.
Weitere Informationen (Anträge und Preise) erhalten Sie in der
Geschäftsstelle des VJEH in Friedrichsdorf
Tel. 06 172 / 71 06 137
Info´s siehe auchim Web http://www.agrinet.de/vjeh/
Information Landwirtschaftliche Sozialversicherung Hessen
Die Landwirtschaftliche Sozialversicherung Hessen, Rheinland-Pfalz und
Saarland bestehend aus:
Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Landwirtschaftlichen
Alterskasse
Landwirtschaftlichen Krankenkasse und
Landwirtschaftlichen
Pflegekasse
hat ihren Service für Internetanwender auf der Homepage
www.hrs.lsv.de (Rubrik: Service; Link:
Formulare/Vordrucke) erweitert.
Es besteht nun die Möglichkeit, häufig genutzte Vordrucke wie z.B.
Leistungsanträge, Veränderungsmeldungen zur Berufsgenossenschaft usw. direkt am
PC bequem online auszufüllen.
http://www.lsv.de/hrs/07Service/Formulare/index.html
Information zur Verhinderung des unbemerkten Ausspähens und des Missbrauchs von EC- und Kreditkarten
Anträge die Sie in der Gemeindeverwaltung erhalten können
Folgende Anträge können Sie in der Gemeindeverwaltung erhalten:
- Antrag auf Kindergeld
- Antrag auf Elterngeld für das erste Lebensjahr
- Antrag auf Elterngeld für das zweite Lebensjahr
- Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheines
- Antrag auf Wohngeld bzw. Lastenzuschuss (Wohngeldstelle)
- Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
(GEZ)
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